Notfall­organisation


Nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes hat:

der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Anzahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, welche zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten notwendig sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.





Der Arbeitgeber hat Mitarbeiter zu benennen, die Aufgaben zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl und Ausrüstung der benannten Mitarbeiter müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Der Arbeitgeber hat die benannten Mitarbeiter zu Beginn der Tätigkeit und anschließend einmal jährlich zu unterweisen.


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